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Verwaltungsgericht Gießen – Berufsgericht für Heilberufe – gibt Begründung des Urteils vom 16.11.2009 gegen den Frankfurter Psychiater bekannt

Gießen, den 27. November 2009

Wie bereits mitgeteilt, wurde dem ausschließlich gutachterlich tätigen Arzt von dem Berufsgericht für Heilberufe wegen Verstoßes gegen seine ärztlichen Berufspflichten ein Verweis erteilt und ihm zusätzlich eine Geldbuße von 12.000 € auferlegt.

Er hatte in den Jahren 2006 und 2007 vier Beamten/Beamtinnen, die vormals Mitarbeiter der Steuerfahndungsabteilung der Frankfurter Finanzämter waren, im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage ihrer Dienstfähigkeit untersucht und jeweils „Nervenfachärztliche Gutachten“ erstattet, die im Ergebnis Dienst– und auch Teildienstunfähigkeit feststellten und im Hinblick auf die prognostizierte „dauernde“ Dienstunfähigkeit Nachuntersuchungen als nicht indiziert bezeichneten

Im Rahmen der jeweils zwischen einer und zwei Stunden andauernden Untersuchungen in den Räumen des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales in Frankfurt berichteten die Probanden über ihre Probleme am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit ihrer früheren Tätigkeit als Steuerfahnder sowie, dass sie nach Umsetzung in andere Aufgabenbereiche heftige Auseinandersetzungen mit Vorgesetzten führten, in deren Folge sie an körperlichen und psychischen Beschwerden litten, die zu Langzeitkrankschreibungen geführt hatten. Drei Probanden hatten kurz vor ihrem Termin bei dem beschuldigten Arzt mehrwöchentliche Aufenthalte in Fachkliniken für Neurologie-Psychiatrie-Psychotherapie absolviert, die nach ihrem subjektiven Befinden sowie den ausführlichen Arztberichten der Kliniken zu ganz wesentlichen Verbesserungen ihres Gesundheitszustandes geführt hatten. In den Arztbriefen und Arztberichten werden jeweils Diagnosen gestellt, die u.a. auf den Arbeitsplatzkonflikt bezogen sind; in keinem Falle wird der Fachbegriff „paranoid“ verwendet.
Diese Unterlagen überreichten die Probanden im Untersuchungstermin dem Beschuldigten, wie auch zahlreiche andere ärztliche Stellungnahmen zu ihrem Gesundheitszustand.
In seinen „Nervernfachärztlichen Gutachten“ stellte der beschuldigte Arzt zweimal die Diagnose einer „paranoid-querulatorischen Entwicklung“, im dritten Untersuchungsfall einer „Anpassungsstörung mit depressiven, psychosomatischen und partiell paranoiden Symptomen“. Im letzen Fall diagnostizierte er eine „erhebliche Anpassungsstörung mit irreversibler Chronifizierung“.

Das Berufsgericht gelangte aufgrund der dreitägigen Hauptverhandlung und unter Auswertung eines von der Landesärztekammer Hessen eingeholten und Anfang 2009 erstellten „wissenschaftlich begründeten psychiatrischen Sachverständigengutachtens“ zu der Überzeugung, dass der Beschuldigte bei der Erstellung aller vier „Nervenfachärztlichen Gutachten“ die Standards für psychiatrische Begutachtungen nicht eingehalten hatte.

So stellte er seine klinischen Diagnosen nicht nach einem der beiden aktuell international anerkannten Klassifikationssysteme. Derzeit ist in Deutschland das Klassifikationssystem ICD-10 im klinischen Gebrauch. Dieses verwendet der Beschuldigte im Allgemeinen auch bei seiner Tätigkeit. Auch die ihm vorgelegten Arztberichte über die Probanden stellten ihre Diagnosen nach diesem System.
Die Verwendung dieser Klassifikationen dient in der psychiatrischen Fachwelt der Transparenz bei der Diagnosefindung und der Kommunikation mit dem Auftraggeber.
Ferner fehlt es in allen vier Gutachten an der vom Sachverständigen als fachlicher Standard bezeichneten differenzierten psychischen und psychopathologischen Befunderhebung, die das Kernstück der psychiatrischen Begutachtung darstellt. Stattdessen wurde vom Beschuldigten ganz überwiegend für die Diagnoseerstellung die Anamnese zugrunde gelegt.
Auch beanstandet das Gericht, dass der beschuldigte Arzt die bei Erstellung von Gutachten gebotene Neutralitätspflicht verletzt hat. Es fehle die erforderliche Inbezugsetzung von Fremd- und Selbstbeurteilung. Wörtlich heißt es u.a. in diesem Zusammenhang:

„Insbesondere ist an keiner Stelle nachvollziehbar dargelegt, weshalb die festgestellte Fixierung des Probanden auf seine Sicht der Vorfälle in der Dienststelle „eindeutig“ eine paranoid-querulatorische Entwicklung darstellt. Dieser Begriff ist in dieser Bezeichnung nicht im ICD-10 enthalten“.
Weshalb der Beschuldigte als Gutachter von vorneherein die von den Probanden geschilderten Ereignisse für wahnhaft, also nicht der Realität entsprechend bewertet, sei an keiner Stelle des Gutachtens dargelegt und erschließe sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang.

Ferner stellt es aus Sicht des Gerichts einen schweren Mangel der Begutachtungen dar, dass es an einer inhaltlich fachlichen Auseinandersetzung mit den bereits vorliegenden fachärztlichen Äußerungen fehle. Die dem Beschuldigten vorgelegten Vorbefunde hätten in den Gutachten sorgfältig aufgeführt, in die Überlegungen einbezogen, der Einbezug dargestellt und Abweichungen gründlich und nachvollziehbar belegt werden müssen.
Die guten Heilungschancen bei Anpassungsstörungen seien unberücksichtig geblieben.
Auch sieht das Gericht das Fehlen jeglicher psychologischer Testuntersuchungen, durch welche die gestellten Vordiagnosen in den Fachkliniken abgesichert worden waren, als schweren Mangel der Gutachtenerstellung an

Schließlich wir in dem 41-seitigen Urteil zur Höhe der ausgesprochenen Sanktionen u.a. folgendes ausgeführt:
„Das ärztliche Berufsrecht ist als Teil des staatlichen Disziplinarrechts - anders als das Strafrecht - nicht repressiv und damit nicht tatbezogen. Daher ist vorrangig das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des Beschuldigten zu würden im Hinblick auf die sich aus dem gezeigten Verhalten ergebenden Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Berufsausübung; dabei steht die individuelle Pflichtenmahnung im Vor¬dergrund. Neben dem Gewicht des Berufsvergehens ist die Prognose des künftigen Verhaltens des Beschuldigten entscheidend, also die Frage, in welchem Umfang er einer pflichtenmahnenden Einwirkung bedarf, um ein berufsrechtliches Fehlverhalten zukünftig zu unterlassen. Nach der Rechtsprechung des Landes-berufsgerichts für Heilberufe bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, der das erkennende Gericht folgt, ist dabei vom Grundsatz der stufenweisen Steigerung von Disziplinarmaßnahmen auszugehen, wonach zu Gunsten einer gerechten und sinnvollen Erziehungswirkung schwerere Maßnahmen erst eingesetzt werden sollen, wenn Leichtere versagt haben ….
In Anwendung dieser Grundsätze hielt es das Gericht zunächst für geboten, durch Ausspruch eines Verweises die berufsrechtliche Missbilligung der Vorgehensweise des Beschuldigten bei Erstellung seiner nervenfachärztlichen Gutachten zum Ausdruck zu bringen, vor dem Hintergrund des Zieles, das Ansehen der Angehörigen des Berufsstandes zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit der Angehörigen des Berufsstandes zu sichern.
Im Hinblick auf das Gewicht des Berufsvergehens war zunächst in die Beurteilung einzubeziehen, dass es sich um vier Verstöße handelt, zudem jedes einzelne Gutachten unter Verletzung mehrerer fachlich gebotener Erfordernisse erstellt wurde. Von daher war die Verhängung einer zusätzlichen Geldbuße neben dem Verweis geboten.
Im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte für das Gericht nicht erkennbar machte, dass er sein Fehlverhalten einsieht, bedurfte es der Verhängung einer nicht zu geringen Geldbuße, um das Ziel der Verhinderung berufsrechtlichen Fehlverhaltens in der ärztlichen Arbeit des Beschuldigten in Zukunft zu erreichen. Andererseits hält das Gericht im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte erstmals berufsrechtlich in Erscheinung getreten ist und im Hinblick auf die von ihm dargestellten negativen Auswirkungen der Publizität der Angelegenheit in der Öffentlichkeit für sein persönliches und berufliches Fortkommen es für ausreichend, eine Geldbuße in der festgesetzten Höhe auszusprechen.“

Gegen das Urteil kann binnen eines Monats Berufung eingelegt werden, über die das Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel entscheidet.

Urteil vom 16.11.2009; Az.: 21 K 1220/09.GI.B
Die Entscheidungsgründe sind über die Landesrechtsprechungsdatenbank unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de   unter Eingabe des Aktenzeichens 21 K 1220/09 (ohne Zusatz) abrufbar.

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